Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
4.2.2.1 Allgemein
Rz. 841
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Regelungen zur Bewertung finanzieller Vermögenswerte finden sich in IFRS 9 Financial Instruments. Für die Bewertung originärer finanzieller Vermögenswerte stellt IFRS 9 auf das sog. mixed model ab, das eine Bewertung in Abhängigkeit der zugrunde liegenden Kategorie vorsieht. Zu unterscheiden ist zwischen einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (at amortised cost) und einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (fair value). Die Fair-value-Bewertung erfolgt in Abhängigkeit der Kategorisierung entweder GuV-wirksam oder GuV-neutral über das other comprehensive income. Ist in Ausnahmefällen keine verlässliche Bestimmung (in einer engen Bandbreite) des beizulegenden Zeitwerts möglich, kann – ausschließlich für Eigenkapitalinstrumente – hilfsweise auf eine Bewertung zu Anschaffungskosten (at cost) abgestellt werden.
Rz. 842
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für eine ausführliche Analyse der Bilanzierungsvorschriften des IFRS 9 (in Bezug auf die Klassifizierung und Bewertung) vgl. Tz. 1074 ff.
4.2.2.2 Zugangsbewertung
Rz. 843
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bewertungsmaßstab für den Zugang finanzieller Vermögenswerte ist gem. IFRS 9.5.1.1 der fair value, der häufig den Anschaffungskosten entspricht. Besonderheiten ergeben sich innerhalb der IFRS insbesondere für die Behandlung von
- Anschaffungsnebenkosten (Transaktionskosten) (vgl. Tz. 315) und
- Divergenz von Anschaffungskosten und fair value (vgl. Tz. 316).
Rz. 844
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Neben den Anschaffungskosten sind ggf. auch Transaktionskosten im Rahmen der Erstbewertung zu berücksichtigen, sofern diese der Transaktion einzeln zurechenbar sind (incremental cost directly attributable to the acquisition). Beispiele für solche Kosten sind u. a.:
- Verkehrs- oder Stempelgebühren
- Gebühren
- Provisionen
- Beraterhonorare.