Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 832
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Finanzanlagen sind grds. mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Zu unterscheiden sind derivativer und originärer Erwerb. Im Falle eines derivativen Erwerbs werden Finanzanlagen, gegen Zahlung eines Kaufpreises erworben, z. B. GmbH-Geschäftsanteile im Zuge eines Share-Deal. Der Erwerber zahlt also einen Kaufpreis für den GmbH-Geschäftsanteil an den Verkäufer. Demgegenüber können Beteiligungen auch durch Investitionen in das Target selbst erworben werden, z. B. durch die Erbringung einer Einlage ins Stammkapital (Gründung, Kapitalerhöhung).
4.2.1.1.1 Derivativer Erwerb von Beteiligungen (Kaufpreis)
Rz. 833
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für den Kauf einer Beteiligung gelten die allgemeinen Grundsätze der Zugangsbewertung. Dementsprechend sind die Beteiligungen mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Ist vertraglich vorgesehen, dass ein Teil des Kaufpreises dazu dient, den anteiligen Gewinn des Verkäufers bis zum Übertragungsstichtag abzugelten, ist umstritten, ob auch dieser Teil des Kaufpreises als Anschaffungskosten anzusehen ist. Die Finanzrechtsprechung nimmt Anschaffungskosten an. Die Gegenmeinung sieht hingegen sämtliche Ausschüttungen von Gewinnen, die bereits vor dem Erwerbszeitpunkt entstanden sind, nicht als Anschaffungskosten an, weil andernfalls die später zu erfolgende Gewinnausschüttung zu einer erfolgswirksamen Betriebseinnahme führt.
Forderungsverzichte von Gesellschaftern oder Zahlungen in die Rücklage, die ein Gesellschafter mit dem Zweck vornimmt, den Wert der Beteiligung zu verbessern oder wieder herzustellen ("Sanierungsbeitrag"), sind nach der Rechtsprechung des BFH als Anschaffungskosten zu aktivieren. Die Gegenansicht will zurecht handelsrechtlich nur dann eine Aktivierung zulassen, wenn die Zuzahlung in die Rücklage oder der Forderungsverzicht tatsächlich zu einer Ver...