Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 825
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ausleihungen sind Forderungen. Forderungen erfüllen die Voraussetzungen eines Vermögensgegenstandes.
Das Bestehen eines Beteiligungsverhältnisses wird in § 271 HGB geregelt und weist objektive und subjektive Merkmale auf. Das objektive Merkmal ist die Beschränkung der Definition einer Betiligung auf Anteile an andere Unternehmen i. S. d. HGB. Darüber hinaus verlangt § 271 HGB, dass die Beteiligung dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung dient. Die Höhe der Anteilsquote ist für die Qualifizierung als Beteiligung nicht entscheidend. Bei einer Beteiligung von 20 % wird das Bestehen einer Beteiligung vermutet. Ein Beteiligungsverhältnis kann jedoch auch bei einer niederigen Anteilsquote bestehen. Subjektiv, d. h., aus der Sicht des Anteilseigners, wird eine bestimmte Zweckbestimmung vorausgesetzt, die darauf gerichtet sein muss, dass die betreffenden Anteile dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung dienen. Auf eine bestimmte Anteilsquote kommt es dabei nicht an.
Eine Beteiligung an anderen Unternehmen muss nicht in Wertpapieren verbrieft sein, damit § 271 HGB anwendbar ist; Alle Anteilsrechte, die wirtschaftlich eine Teilhabe am Vermögen eines anderen Unternehmens begründen, begründen eine Beteiligungsverhältnis im Sinne von § 271 HGB.