Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
4.1.1 HGB
Rz. 822
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Finanzanlagen als Investitionen in fremde Unternehmen sind dann als Aktivum anzusetzen, wenn sie die Voraussetzungen eines Vermögensgegenstandes erfüllen. Das wird in aller Regel der Fall sein: Die Investition führt entweder zu einer Rückzahlungsforderung oder zum Erwerb eines Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Je nach Ausgestaltung können Investitionen in fremde Unternehmen schwebende Geschäfte darstellen, die also nicht zu bilanzieren sind. Das gilt insbesondere für Derivate.
Als Finanzanlagen sind auszuweisen, sofern sie dem Unternehmen dauerhaft zu dienen bestimmt sind:
4.1.1.1 Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen
Rz. 823
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für Beteiligungen und verbundene Unternehmen enthält § 271 HGB eine Abgrenzung. Als Anteile an verbundenen Unternehmen sind demnach Beteiligungen auszuweisen, wenn zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ein Mutter-Tochter-Verhältnis i. S. d. § 290 HGB besteht.
Rz. 824
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Beteiligungen sind alle verbrieften und unverbrieften Kapitalanteile an anderen Unternehmen. Das sind sowohl Kapitalanteile an Personengesellschaften (z. B. Kapitalanteil an einer oHG, Kommandit- oder Komplementärbeteiligung an einer KG) als auch an Kapitalgesellschaften (GmbH-Geschäftsanteil, Aktien). Sie stellen Vermögensgegenstände i. S. d. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB dar, denn sie sind einzeln verwertbar. Das gilt auch dann, wenn sie vinkuliert sind.
4.1.1.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Rz. 825
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ausleihungen sind Forderungen. Forderungen erfüllen die Voraussetzungen eines Vermögensgegenstandes.
Das Bestehen eines Beteiligungsverhältnisses wird in § 271 HGB geregelt und weist objektive und subjektive Merkmale auf. Das objektive Merkmal ist die Beschränkung der Definition einer ...