Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 821
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Finanzanlagen sind Investitionen in fremde Unternehmen, wobei es sich bei solchen Investitionen nur dann um Finanzanlagen handelt, wenn sie dem Anlagevermögen zuzuordnen sind. Sie müssen dafür folglich dem Kaufmann dauerhaft zu dienen bestimmt sein.
4.1 Ansatz
4.1.1 HGB
Rz. 822
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Finanzanlagen als Investitionen in fremde Unternehmen sind dann als Aktivum anzusetzen, wenn sie die Voraussetzungen eines Vermögensgegenstandes erfüllen. Das wird in aller Regel der Fall sein: Die Investition führt entweder zu einer Rückzahlungsforderung oder zum Erwerb eines Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Je nach Ausgestaltung können Investitionen in fremde Unternehmen schwebende Geschäfte darstellen, die also nicht zu bilanzieren sind. Das gilt insbesondere für Derivate.
Als Finanzanlagen sind auszuweisen, sofern sie dem Unternehmen dauerhaft zu dienen bestimmt sind:
4.1.1.1 Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen
Rz. 823
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für Beteiligungen und verbundene Unternehmen enthält § 271 HGB eine Abgrenzung. Als Anteile an verbundenen Unternehmen sind demnach Beteiligungen auszuweisen, wenn zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ein Mutter-Tochter-Verhältnis i. S. d. § 290 HGB besteht.
Rz. 824
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Beteiligungen sind alle verbrieften und unverbrieften Kapitalanteile an anderen Unternehmen. Das sind sowohl Kapitalanteile an Personengesellschaften (z. B. Kapitalanteil an einer oHG, Kommandit- oder Komplementärbeteiligung an einer KG) als auch an Kapitalgesellschaften (GmbH-Geschäftsanteil, Aktien). Sie stellen Vermögensgegenstände i. S. d. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB dar, denn sie sind einzeln verwertbar. Das gilt auch dann, wenn si...