Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 813
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die IFRS kennen keine spezifischen Ausweisvorschriften, die sich nur in einem Standard bündeln. Zu unterscheiden sind grundlegende Vorschriften z. B. zur Klassifizierung von kurz- und langfristigen Posten wie in IAS 1 sowie spezielle Vorschriften zum Ausweis spezifischer Posten nach IAS 38, IFRS 5 oder dem Finanzanlagevermögen.
Rz. 814
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IAS 1.54 bildet den Grundstein für den Mindestumfang der Bilanz und schreibt Angaben zu den in Buchstabe (a)–(r) aufgezählten Posten vor. Danach sind als Finanzinvestition gehaltene Immobilien als Gesamtposten gesondert in der Bilanz auszuweisen (IAS 1.54(b)), wobei das bilanzierende Unternehmen nach IAS 1.55 zusätzliche Posten darzustellen hat, wenn diese Darstellung für das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens relevant ist. Diese Relevanz bestimmt sich nach der Verkehrserwartung der Abschlussadressaten des Unternehmens. Ein Ausweis der Anlageimmobilien unter den Sachanlagen scheidet hingegen aus.
Rz. 815
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IAS 1.57 stellt darüber hinaus klar, dass die IFRS weder Reihenfolge noch Gliederung der Bilanz vorschreiben. Das gilt uneingeschränkt aber nur für die erste Gliederungsebene. Allerdings sollte für Anlageimmobilien mangels weitreichender Unterschiede zwischen den in dieser Position erfassten Vermögenswerten regelmäßig von einer weiterführenden Untergliederung abgesehen werden können.
Rz. 816
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Mit Blick auf den Erfolgsausweis sei zudem darauf hingewiesen, dass ein gesonderter Ausweis von Ertrags- oder Aufwandsposten erforderlich ist, wenn diese wesentlich sind (IAS 1.97). Werden Anlageimmobilien gem. dem Anschaffungskostenmodell bewertet, erfolgt der Ausweis entsprechend IAS 16. Danach sind planmäßige und außer...