Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
3.3.1 HGB
Rz. 799
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zu den handelsrechtlichen Ausweisvorschriften wird im Wesentlichen auf die Darstellung in Tz. 352 ff. verwiesen.
Rz. 800
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Sachanlagen sind in Abgrenzung zu Immaterialgütern und Finanzanlagen körperliche Gegenstände. Die Abgrenzung von grundstücksgleichen Rechten zu Immaterialgütern ist nicht unproblematisch und nach der Verkehrsanschauung zu lösen.
Rz. 801
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Unter dem Posten Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken ist das gesamte Grundvermögen einschließlich aller Bauten auszuweisen, sofern es dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Betriebsgrundstücke von Produktionsunternehmen und die Grundstücke von Vermietungsunternehmen sind dem Anlagevermögen hinzuzurechnen, während Grundstücke beim gewerblichen Grundstückshandel dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Stillgelegte Grundstücke oder von einem Produktionsunternehmen derzeit nicht genutzte und daher verpachtete Grundstücke bleiben weiterhin als Sachanlage dem Anlagevermögen zugeordnet. Im Schrifttum wird dieser pauschale Posten dahingehend kritisiert, dass weder zwischen bebauten noch unbebauten Grundstücken oder Wohn- oder Geschäftsbauten unterschieden werde. Daher wird eine weitere Untergliederung gem. § 265 Abs. 5 Satz 1 HGB für zulässig gehalten. Rechtspolitisch überzeugen die Bedenken. Gleichwohl hat der Gesetzgeber einen derart zusammengefassten Posten geschaffen. Außerdem wird § 265 Abs. 5 Satz 1 HGB nicht als erklärende Ausnahmevorschrift, sondern als generelle Korrekturvorschrift zu einer gesetzgeberischen Entscheidung eines pauschalen Ausweises angewendet. Damit erscheint der Anwendungsbereich der Vorschrift überspannt.
Rz. 802
Stand: 2...