Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
3.2.2.4.2.1 Erfassung von Wertminderungen und Wertaufholungen
Rz. 798h
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Auch bei der Folgebewertung zur Veräußerung gehaltener langfristiger Vermögenswerte wird eine Bewertung zum niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten vorgenommen. IFRS 5.20 regelt in diesem Kontext, dass eine Wertminderung eines Vermögenswerts auf den beizulegenden Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten GuV-wirksam zu erfassen ist.
Steigt der beizulegende Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten für einen Vermögenswert im Rahmen der Folgebewertung an, ist die positive Differenz gemäß IFRS 5.21 nur bis zur Höhe des kumulierten Wertminderungsaufwands, der gem. IFRS 5 oder davor gem. IAS 36 erfasst wurde, als Ertrag zu erfassen.
Rz. 798i
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Wird eine Veräußerungsgruppe gemäß IFRS 5.20 zu einem späteren Zeitpunkt neu bewertet, sind nach IFRS 5.19 zunächst die Buchwerte derjenigen Vermögenswerte und Schulden gesondert zu bewerten, die nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 5 fallen, aber Teil der Veräußerungsgruppe sind. Dies erfolgt nach den für diese Vermögenswerte und Schulden einschlägigen Standards. Im Anschluss erfolgt die Neubewertung der Veräußerungsgruppe als Ganzes zu ihrem beizulegenden Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten. Auch im Falle einer Veräußerungsgruppe führt eine Wertminderung auf den beizulegenden Zeitwert zu einem Wertminderungsaufwand, der – sofern er noch nicht nach IFRS 5.19 berücksichtigt wurde – GuV-wirksam zu erfassen ist. Dabei sind die Verteilungsvorschriften der IAS 36.104(a) und (b) sowie 122 anzuwenden, wonach eine vorrangige Verrechnung des Wertminderungsaufwands zunächst mit einem eventuell vorhandenen Goodwill vorzunehmen ist. Eine noch verbleibende Differenz ist anteilig auf die langfristigen Vermögenswerte zu verteilen.
Rz. 798j
Stand: 2. A. – ET: 07/20...