Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 798
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IFRS 5.1(a) i. V. m. IFRS 5.15 verlangt bei zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten oder Veräußerungsgruppen eine Niederstwertbewertung mit dem niedrigeren (lower) Wert aus Buchwert (carrying amount) und beizulegendem Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten (fair value less costs to sell).
In diesem Zusammenhang ist in der logischen Sekunde vor der erstmaligen Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten der Buchwert des Vermögenswerts oder der Gruppe von Vermögenswerten und Schulden i. S. e. Einzelbewertung gemäß den einschlägigen IFRS (in accordance with applicable IFRSs) zu ermitteln (IFRS 5.18). Dies beinhaltet nach Ansicht des IDW gem. IDW RS HFA 2.57 auch die zwingende Durchführung eines Wertminderungstest zum Umklassifizierungszeitpunkt. Der Buchwert einer Veräußerungsgruppe ergibt sich entsprechend aus dem Saldo der in ihr enthaltenen, einzelbewerteten Vermögenswerte und Schulden.
Rz. 798a
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der beizulegende Zeitwert ist in Übereinstimmung mit IFRS 13 zu ermitteln (vgl. Tz. 179 ff.). Abzuziehende Veräußerungskosten (costs to sell) sind die zusätzlichen Kosten, die der Veräußerung eines Vermögenswerts oder einer Veräußerungsgruppe direkt zugeordnet werden können – mit Ausnahme von Finanzierungskosten und Ertragsteueraufwand (IFRS 5.Anhang A). Lächele greift hinsichtlich der Auslegung auf die Vorgaben des FASB zurück und nennt als Beispiele für Veräußerungskosten Maklergebühren, Rechts-/Beratungskosten (z. B. für eine due diligence), Kosten der Eigentumsübertragung oder unabwendbare Schließungskosten vor Eigentumsübergang. Dabei ist der Begriff der Veräußerungskosten jedoch dahingehend eng auszulegen, dass zwar auch Vorfälligkeitsentschädigungen und ähnliche Kosten zu erfassen, wohl aber rückste...