Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 788
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Diktion des fair value wird anhand des Standards IAS 41 besonders deutlich. Der Standard verzichtet auf die kategorische Unterscheidung von Erst- und Folgebewertung, die Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden demnach keine Obergrenze. Im Rahmen der Folgebewertung werden einzig die notwendigen, inkrementalen Veräußerungskosten (IAS 41.5 und .12 ff.) in Abzug gebracht. Die Fair-value-Bilanzierung folgt dem IFRS 13 als lex specialis (IAS 41.8). IAS 41.8 benennt den fair value als Preisstellung aus einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag (IAS 41.8). Der Preis hängt vom Standort und Zustand, somit z. B. auch von der Gesundheit des Tieres, ab. Der Standort spielt für biologische Vermögenswerte deshalb eine besondere Rolle, weil die Transportkosten zur Verbringung an den relevanten Markt bedeutend sein können. Hauptsächlich ist der Markt von Relevanz, der vom Unternehmen für Absatzzwecke primär genutzt wird. Dafür anfallende Transportkosten werden zum Zwecke der Ermittlung des fair value in Abzug gebracht (IFRS 13.26).
Rz. 789
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für die Fair-value-Bestimmung sind zunächst beobachtbare Marktpreise heranzuziehen (Level 1 fair values; IFRS 13.76 ff.). Andere Preisfestsetzungen (IFRS 13.81 ff. und 13.86 ff.) anhand von marktpreis- oder einkommensorientierten Bewertungsverfahren mit mehr oder weniger beobachtbaren Inputfaktoren werden allerdings notwendig je weiter der biologische Vermögenswert vom Zustand der Verkaufsfähigkeit entfernt ist.
Rz. 790
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine Ausnahme von der Fair-value-Bewertung ist nur dann gestattet, wenn bei der Erstbewertung keine Marktpreise zur Verfügung stehen und keine anderweitige fair-value-ähnliche Bewertung zu verlässlichen Erg...