Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
3.2.1.3.2.1 Gemildertes Niederstwertprinzip
Rz. 686
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Außerplanmäßige Abschreibungen auf das Anlagevermögen sind erforderlich, wenn zum Stichtag der Wert eines Vermögensgegenstandes voraussichtlich dauerhaft gemindert ist. Das gilt unabhängig davon, ob er abnutzbar ist. Entfällt der Grund für die Minderung später entgegen der Erwartung, ist der Wert wieder aufzuholen. Bei nur vorübergehender Wertminderung scheidet eine außerplanmäßige Abschreibung seit Inkrafttreten des BilMoG 2009 außer für Finanzanlagen aus; für diese gilt in diesem Fall ein Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung, das vor BilMoG für alle Vermögensgegenstande des Anlagevermögens bestand. Die Beschränkung der Abschreibungsanlässe auf Fälle dauerhafter Wertminderung wird als "gemildertes Niederstwertprinzip" bezeichnet. Es bildet das Gegenstück zum "strengen Niederstwertprinzip", das für das Umlaufvermögen gilt; es gebietet außerplanmäßige Abschreibungen auch bei nur vorübergehender Wertminderung vorzunehmen.
3.2.1.3.2.2 Beizulegender Stichtagswert
Rz. 687
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Vergleichsmaßstab für die Minderung ist der Wert, der sich im Falle planmäßiger Folgebewertung ergeben hätte. Der aktuelle Wert – der beizulegende Stichtagswert – ist nach ganz h. M. der Wiederbeschaffungswert. Es ist nicht der beizulegende Zeitwert gem. § 255 Abs. 4 HGB, der, wenn es auf ihn ankommt, vom Gesetz ausdrücklich so bezeichnet wird. Praktisch dürften Unterschiede indes selten zu finden sein. Als Wiederbeschaffungswert ist der Wert anzusehen, zu dem ein gleichartiger Vermögensgegenstand am Markt erworben werden könnte.
Rz. 688
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ob angesichts des Going-concern-Prinzips die Orientierung am Wiederbeschaffungswert für Anlagevermögen überzeugt, is...