Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 672
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Diskutiert wird aber, ob auch einzelne Komponenten eines Vermögensgegenstandes abgeschrieben werden können. Das betrifft in erster Linie zusammengesetzte Güter wie Gebäude und Anlagen, die einen einheitlichen Vermögensgegenstand bilden, dessen einzelne Teile aber unterschiedlich lang nutzbar sind. Das IDW hält eine komponentenweise Abschreibung für möglich (Wahlrecht), wenn physisch trennbare Teile eines Vermögensgegenstandes ausgetauscht werden, die im Verhältnis zum ganzen Vermögensgegenstand wesentlich sind. Dieser Vorgang sei erfolgsneutral, weil die Ersatzkomponenten als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzubuchen seien. Grund für die Anwendung des Komponentenansatzes ist, dass im Zuge des BilMoG das Wahlrecht zur Bildung von Aufwandsrückstellungen gem. § 249 Abs. 1 Satz 3 HGB a. F. aufgehoben wurde. Eine Periodisierung dieser Innenverpflichtungen ist seither nicht mehr möglich.
Rz. 673
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Entgegen vielfach vertretener Auffassung ist dieser Komponentenansatz in der vom IDW vorgeschlagenen Form abzulehnen. Anders als oft behauptet, wollte der Gesetzgeber mit der Aufhebung des § 249 Abs. 1 Satz 3 HGB a. F. nicht nur eine Annäherung an die IFRS erreichen, sondern Wahlrechte insgesamt verringern, dem Eigenkapitalcharakter von Aufwandsrückstellungen Rechnung tragen und die erforderlichen Aufwendungen periodengerecht erfassen. Die Problematik wurde noch während des Gesetzgebungsverfahrens in der Literatur diskutiert, vom Gesetzgeber aber letztlich nicht nachvollzogen. Zutreffend erscheint es daher, nur im Abschreibungsplan für den Vermögensgegenstand die unterschiedliche Nutzungsdauer der Komponenten angemessen zu berücksichtigen. Das kaufmännische Ermessen beim Abschreibungsplan l...