Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 579
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Anwendung der Bewertungs- und Ausweisregeln des IFRS 5 hängt entscheidend davon ab, wie ein Vermögenswert oder eine Gruppe von Vermögenswerten nach den Klassifizierungsvorgaben des IFRS 5 einzustufen ist. Ein langfristiger Vermögenswert (non-current asset), d. h., ein einzelner Anlagegegenstand (z. B. Fabrikgebäude, Maschine) ist nach IFRS 5.6 als zur Veräußerung gehalten zu klassifizieren, wenn der zugehörige Buchwert überwiegend durch ein Veräußerungsgeschäft und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird. Begrifflich wird der langfristige Vermögenswert dabei negativ zum kurzfristigen Vermögenswert abgegrenzt. Nach IFRS 5.Anhang A i. V. m. IAS 1.66 ist ein Vermögenswert als kurzfristig zu definieren, wenn
- die Realisierung durch Verbrauch oder Verkauf innerhalb des Geschäftszyklus vorgesehen ist (z. B. Rohstoffe, Zwischenprodukte, Waren),
- der Vermögenswert zu Handelszwecken gehalten wird (z. B. Waren, Finanzinstrumente held for trading),
- es sich um Zahlungsmittel und -äquivalente gem. IAS 7 handelt (vgl. Kapitel 9 Tz. 54) oder
- die Realisierung des Vermögenswerts innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag vorgesehen ist.
Vermögenswerte, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind folglich nach IAS 1.66 langfristige Vermögenswerte (Negativabgrenzung). Zu diesen können sowohl materielle, immaterielle als auch finanzielle Vermögenswerte gehören.
Rz. 580
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine Veräußerungsgruppe (disposal group) stellt in diesem Zusammenhang gem. IFRS 5.Anhang A eine Gruppe von Vermögenswerten, die in einem einzelnen Transaktionsvorgang gemeinsam veräußert werden sollen, sowie die mit diesen Vermögenswerten unmittelbar verbundenen Schulden dar.
Rz. 581
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Um als zur Veräußerung gehalten (held f...