Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 575
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IFRS 5 legt besondere Anforderungen bezüglich Klassifizierung, Bewertung und Ausweis (Darstellung) von zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten (non-current assets held for sale) und aufgegebenen Geschäftsbereichen (discontinued operations) fest.
Die Zielsetzung dieses IFRS ist es, die Klassifizierung und die Bilanzierung von zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen (disposal groups) festzulegen sowie deren Ausweis inkl. der Anhangangaben zu regeln. Dem Abschlussadressaten sollen durch diese (Sonder-)Vorschriften die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die finanziellen Auswirkungen der Pläne des Unternehmens zur Veräußerung langfristiger Vermögenswerte sowie zur Aufgabe von Geschäftsbereichen beurteilen zu können (IFRS 5.30). Dieser Zielsetzung liegt der Gedanke zugrunde, dass die entsprechenden Vorgänge relevant für die Unterscheidung zwischen fortzuführenden und nicht fortzuführenden Vermögenswerten und Geschäftsbereichen und damit für die Prognose der Unternehmensaktivitäten folgender Geschäftsjahre sind (IFRS 5.BC62).
Rz. 576
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Regelungsinhalt von IFRS 5 ist, dass Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten zu klassifizieren sind, mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten zu bewerten sind und die planmäßige Abschreibung auszusetzen ist. Gleiches gilt gemäß IFRS 5.5A für langfristige Vermögenswerte, die als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten zu klassifizieren sind. Zudem sind diese Vermögenswerte als gesonderter Posten in der Bilanz auszuweisen und es sind zusätzliche, erläuternde Anhangangaben zu machen. Bei Vorliegen eines aufgegebenen Geschäftsberei...