Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 562
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die IFRS differenzieren bei der bilanziellen Behandlung von Immobilien danach, wie diese im Unternehmen genutzt werden. So werden beispielsweise Immobilien, die zum Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehalten oder erstellt werden, als Vorräte i. S. d. IAS 2 behandelt. Wird eine Immobilie vom Eigentümer selbst genutzt (owner-occupied), d. h. zur Herstellung oder Lieferung von Gütern bzw. der Erbringung von Dienstleistungen oder für Verwaltungszwecke gehalten, unterliegt sie als Sachanlage den Regelungen des IAS 16. Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (investment property) sind dagegen Immobilien, die vom Eigentümer als Renditeobjekte zur Erzielung von Mieteinnahmen und/oder zum Zwecke der Wertsteigerung gehalten werden (IAS 40.5).
Rz. 563
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IAS 40.16 greift mit Blick auf die Bilanzierung dem Grunde nach die Ansatzkriterien des Rahmenkonzepts aus dem Jahr 2010 auf. Dabei stellt der Standardsetter auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums i. S. d. Übergangs wesentlicher Chancen und Risiken ab, das zivilrechtliche Eigentum ist hingegen unerheblich. Entsprechend müssen Anlageimmobilien zunächst die Vermögenswertdefinition des Rahmenkonzepts erfüllen, d. h., es muss sich um materielle Ressourcen des Unternehmens handeln, die aus einer vergangenen Transaktion hervorgehen (RK 4.3 (2018)). Es ist davon auszugehen, dass eine Anlageimmobilie die Vermögenswertdefinition regelmäßig erfüllt. In einem nächsten Schritt ist die Anlageimmobilie in der Bilanz anzusetzen, wenn
- es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen ein mit der Anlageimmobilie verbundener künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird und
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlageimmobilie verlässlich bestimmt werden k...