Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 530
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Bilanzansatz von Vermögenswerten i. S. v. Sachanlagevermögen folgt den allgemeinen Ansatzkriterien des Rahmenkonzepts, wobei IAS 16.7 diese Ansatzvoraussetzungen aufgreift. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage – im Sinne eines physischen Gegenstands – sind dann als Vermögenswert anzusetzen, wenn
- es wahrscheinlich ist, dass ein mit der Sachanlage verbundener künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen wird und
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Sachanlage verlässlich bestimmt werden können.
Das Sachanlagevermögens muss eine materielle Ressource des Unternehmens sein, die aus einer vergangenen Transaktion hervorgeht und vom Unternehmen kontrolliert wird (RK 4.3 (2018)). Die Herkunft der Ressource oder wie das Unternehmen dieser legal habhaft wurde, ist nicht ausschlaggebend. Ein Gegenstand des Sachanlagevermögens kann nur vorliegen, wenn der Vermögenswert langfristig im Unternehmen verbleiben soll.
Rz. 531
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
In der aktuellen Fassung des Framework von 2018 wird im Rahmen der abstrakten Aktivierbarkeit nicht mehr auf die Wahrscheinlichkeit des Nutzenzuflusses abgestellt. Ein entsprechendes Erfordernis ergibt sich nur aus IAS 16 heraus. Zwar nennt IAS 16 keine konkrete Mindestwahrscheinlichkeit für den Nutzenzufluss, ab deren Höhe der Ansatz einer Sachanlage sachgerecht erscheint. In der Literatur finden sich jedoch verschiedene Einschätzungen, die von über 50 % bis hin zu Wahrscheinlichkeiten von 70 bis 80 % reichen.
Rz. 532
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Um künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus einem Vermögenswert ziehen zu können, muss dieser auf das bilanzierende Unternehmen übergegangen sein. Nach Nommensen muss hierfür zum einen der Übergang des wirtschaftlichen E...