Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 483
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gesondert angeschaffte und selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer sind nach dem Anschaffungskostenmodell oder dem Neubewertungsmodell in der Folge zu bewerten. Die gewählte Abschreibungsmethode ist für alle Vermögenswerte einer Gruppe ähnlicher Art und Verwendungszweck anzuwenden (IAS 38.72 f.). Immaterielles Vermögen mit unbegrenzter Nutzungsdauer unterliegt ausschließlich den Wertminderungsregelungen nach IAS 36 (vgl. Tz. 218 ff.).
Rz. 484
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (IAS 38.74) entspricht mit wenigen Ausnahmen konzeptionell den Regelungen für Sachanlagevermögen gemäß IAS 16. Die Abschreibung ist vermögenswertspezifisch vorzunehmen, wobei ein Komponentenansatz aus tatsächlichen Gründen in IAS 38 nicht aufgegriffen wird. Implizit könnte sich dieser aus den Abgangsregelungen des IAS 38.115 ergeben, wonach der Buchwert für den ersetzten Teil eines immateriellen Vermögenswerts auszubuchen ist und damit eine Teilbarkeit des immateriellen Vermögenswerts in (Ersatzteil-)Komponenten suggeriert. Für gemischte Güter (vgl. Tz. 438) könnte zudem eine differenzierte Abschreibung für das materielle und immaterielle Element in Betracht kommen. Für separat nutzbare Module einer Software können sich in Abhängigkeit der zeitlichen Anschaffung bzw. Herstellung der Module abweichende Abschreibungszeiträume ergeben.
Rz. 485
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die planmäßige Abschreibung beginnt mit der Betriebsbereitschaft des Vermögenswerts, unabhängig des Zeitpunkts der tatsächlichen Inbetriebnahme, und endet mit dem Tag, an dem dieser ausgebucht oder als zur Veräußerung gehaltener Vermögenswert gemäß IFRS 5 (vgl. Tz. 574 ff.) eingestuft wird (IAS 38.97).
Das Abschreibungsvolu...