Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
2.2.1 HGB
2.2.1.1 Herstellungskosten für immaterielle Vermögensgegenstände
Rz. 461
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Herstellungskosten selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände bestimmen sich im Falle des Ansatzes nach § 255 Abs. 2a HGB. Es sind die bei der Entwicklung anfallenden Aufwendungen. Forschungskosten werden ausdrücklich ausgenommen. Ist unklar, ob bereits Entwicklungs- oder noch Forschungsaufwand vorliegt, hat die Einbeziehung zu unterbleiben (Abs. 2a Satz 4); das ist aufgrund der fließenden Übergänge von Forschungs- und Entwicklungsphase praktisch von erheblicher Relevanz. Forschungs- und Entwicklungskosten sind im Anhang anzugeben (§ 285 Nr. 22 HGB). Im Lagebericht ist gem. § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB auf den Bereich Forschung und Entwicklung einzugehen.
Rz. 462
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Unter Forschung versteht das Gesetz die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen aller Art, über deren technische Verwertbarkeit und wissenschaftliche Erfolgsaussichten grds. keine Aussagen gemachten werden können.
Erfasst ist die Grundlagenforschung, sog. Zweckforschung kann bereits zur Entwicklungsphase gehören, wenn sie auf die Entwicklung neuer Produkte bezogen ist und nicht bloß der Weiterentwicklung bestehender Produktlinien dient.
Rz. 463
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Entwicklung ist definiert als die Anwendung von Forschungsergebnissen oder anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren. Die Weiterentwicklung von Gütern und Verfahren ist ebenfalls erfasst. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob bereits Aussagen über die Verwertbarkeit gemacht werden können; das ergibt sich aus Satz 3. Insbesondere im Falle alternierender Forschung- und Entwicklungsphasen bestehen Schwierigkeiten. Eine Einbeziehung ist hier nur dann möglich, wenn sich die Phasen vonein...