Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 435
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für die Anwendung der Aktivierungskriterien wird in IAS 38 zwischen nachfolgenden Arten des Zugangs differenziert:
- Gesondert angeschaffte immaterielle Vermögenswerte (vgl. Tz. 437 ff.)
- Immaterielle Vermögenswerte im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen (vgl. Tz. 448 ff.)
- Selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte (vgl. Tz. 451 ff.).
Rz. 436
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für den Ansatz eines Postens als immaterieller Vermögenswert wird grundsätzlich der Nachweis verlangt, dass dieser sowohl die Definitionskriterien gemäß IAS 38.8–.17 als auch die Ansatzkriterien gemäß IAS 38.21 ff. erfüllt (IAS 38.18). Für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte sind zusätzliche Ansatzkriterien zu erfüllen (IAS 38.57). Ein immaterieller Vermögenswert fällt dabei nicht zwangsläufig in die eine oder andere Kategorie, sondern kann sowohl erworben als auch (nachträglich) weiterentwickelt worden sein wie beispielsweise bei Einsatz zunehmend individualisierter Softwarelösungen (vgl. Tz. 479). Sind die Kriterien nicht kumulativ erfüllt, werden die Kosten für den Erwerb bzw. Herstellung periodengerecht als Aufwand erfasst (IAS 38.10).
2.1.2.2.1 Gesondert angeschaffte immaterielle Vermögenswerte
Rz. 437
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Erfüllung der Definitionskriterien bedingt, dass der Posten weder monetärer Art noch physisch greifbar ist. Zudem ist nachzuweisen, dass dieser identifizierbar (IAS 38.8) und damit abgrenzbar vom Geschäfts- oder Firmenwert des Unternehmens ist (IAS 38.11 f.). Sind die Kriterien nicht kumulativ erfüllt, kommt IAS 38 nicht zur Anwendung und die Würdigung der weiteren Ansatzvoraussetzungen entfällt.
Rz. 438
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine zweifelsfreie Zuordnung lässt die Substanz vieler Vermögenswerte nicht immer zu. Bei Vermögenswerten, die sowohl materielle als auch immaterielle Eleme...