Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
2.1.1.1.4.1 Gewerbliche Schutzrechte
Rz. 422
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gewerbliche Schutzrechte sind Immaterialgüterrechte wie Patente, Marken oder Gebrauchs- bzw. Geschmacksmusterrechte. Ähnliche Rechte und Werte sind ähnliche Positionen wie Konzessionen und gewerbliche Schutzrechte, die Ausschließlichkeitscharakter haben und gewerblich verwertet werden. Beispiele sind Urheber- und Verlagsrechte, ungeschützte Erfindungen oder dingliche Nutzungsrechte wie Nießbrauch oder Erbbaurecht.
2.1.1.1.4.2 Konzessionen, Lizenzen
Rz. 423
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Konzessionen sind befristete öffentlich-rechtliche Genehmigungen zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes oder Handels oder zur Nutzung einer öffentlichen Sache. Typische Beispiele sind UMTS-Lizenzen, bergrechtliche Konzessionen oder Emissionszertifikate.
Lizenzen sind auf privatrechtlicher Vereinbarung beruhende Befugnisse, entsprechende Rechte und Werte anderer zu benutzen. Es ist nur bei einer Einmalzahlung anzusetzen, weil andernfalls ein schwebendes Geschäft vorliegt.
2.1.1.1.4.3 Geschäfts- oder Firmenwert
Rz. 424
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Keinen Vermögensgegenstand im bilanzrechtlichen Sinne stellt der Geschäfts- oder Firmenwert dar, denn er ist nicht selbstständig verwertbar. Gem. Abs. 1 Satz 4 gilt er jedoch als begrenzt abnutzbarer Vermögensgegenstand und ist daher ansatzpflichtig, wenn er entgeltlich erworben wurde (Vermögensgenstand kraft Fiktion).