Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 418
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Besondere Schwierigkeiten bereitet die Abgrenzung im Falle von Gütern, die sowohl immaterielle als auch materielle Komponenten aufweisen. Das wird häufig der Fall sein, weil der geistige Gehalt in der Regel eines materiellen Trägermediums bedarf.
BEISPIEL
- Lizenz, verkörpert im Lizenzvertrag
- Musik auf Schallplatten und Tonbändern
- Filme auf Magnetbändern
- Literarische Werke, gedruckt und gebunden
- Computerprogramme auf CD-Rom
Rz. 419
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Hier wird einerseits, insbes. von der Rechtsprechung vertreten, es komme darauf an, welche Komponente im Vordergrund stehe oder wesentlich sei. Andererseits wird darauf abgestellt, ob es sich um individualisierte Güter handle; nur in diesem Fall sei eine von sonstigen Vermögensgegenständen abweichende Behandlung gerechtfertigt.
BEISPIEL
Beispiele aus der Rechtsprechung für immaterielle Vermögensgegenstände:
- System-Software (Betriebssystem)
- Anwender-Software, auch dann, wenn Standardsoftware
- Daten-CD-Rom mit den gespeicherten Koordinaten des Gebäudebestandes der BRD
- Nicht hingegen: Datensammlungen ohne Befehlselemente, wenn die Daten allgemein zugänglich sind (Zahlen und Buchstaben einer Druckerei).
Rz. 420
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Richtigerweise muss es im Rahmen einer normativen Betrachtung, die sich an Sinn und Zweck des § 248 Abs. 2 i. V. m § 268 Abs. 8 HGB orientiert, darauf ankommen, ob sich die Gefahren, die der Aktivierung von Immaterialgütern anhaften, gerade im Ansatz des betreffenden Guts realisieren. Diese Gefahren sind insbes. der Ausweis nicht realisierter Werte und Gewinne und resultieren daraus, dass sich Immaterialgüter aufgrund ihrer fehlenden Körperlichkeit oft nicht verlässlich bewerten lassen, weil sich die Zurechnung der Herstellungskosten al...