Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 378
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 265 Abs. 7 HGB regelt die Möglichkeit des zusammengefassten Postenausweises. Das ist gem. Nr. 1 möglich, wenn die einzelnen Posten für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes nicht erheblich sind. Das ist gem. Nr. 2 (trotz Erheblichkeit) ebenso möglich, wenn die Klarheit der Darstellung vergrößert wird. Wegen unterschiedlicher Voraussetzungen bzw. Folgen sind beide Nummern stets getrennt zu prüfen. Gibt es spezielle Formblätter, ist eine Zusammenfassung unzulässig, es sei denn, diese ist ausdrücklich zugelassen. In der Bilanz können die arabischen Zahlen innerhalb eines durch Buchstaben oder römische Zahlen übergeordneten Gliederungspostens zusammengefasst werden. In der GuV können mit kleinen Buchstaben versehene Posten zusammengefasst werden. Für aus arabischen Zahlen bestehende Posten ist die Bildung einer Zwischensumme zulässig. Zwingend gesondert auszuweisende Posten (vgl. §§ 264c Abs. 1, 268 Abs. 3, Abs. 5 Satz 2 HGB) können nicht wegen Geringfügigkeit zusammengefasst werden.
Rz. 379
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gem. § 265 Abs. 7 Nr. 1 HGB können Posten zusammengefasst werden, wenn sie einen so geringen Betrag enthalten, dass deren getrennter Ausweis im Hinblick auf § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB zur Vermittlung eines der tatsächlichen Lage entsprechenden Bildes nicht erheblich ist. Man kann sich dafür an der Gesamtsumme der Bilanz orientieren, doch ist auch hier eine Entscheidung für den zusammengefassten Ausweis einzelfallabhängig. Allerdings kann es nicht allein auf die Bilanzsumme ankommen, wenn ein (nach der Bilanzsumme) untergeordneter Posten enorme stille Reserven enthält, wenn diese für die Bewertung des Unternehmensvermögens von hoher Bedeutung sind.
Rz. 380
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
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