Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 371
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Als Untergliederung kommen alle Formen des gesonderten Ausweises eines Bilanzpostens in Betracht, obwohl das Gesetz keine weitere Spezifizierung mehr vorsieht. Diese sind: Aufgliederung des Postens in seine wesentlichen Bestandteile, Ausgliederung einzelner Bestandteile oder ein "Davon"-Vermerk. Ausgeschlossen ist die Untergliederung eines Postens nach eigenem Verständnis, wenn das Gesetz eine Untergliederung vorsieht. Hier kommt allenfalls eine Hinzufügung auf der unteren Ebene in Betracht. Sind hingegen Buchstaben (vgl. § 266 Abs. 2 C, D, E, Abs. 3 D, E HGB) oder römische Zahlen (vgl. § 266 Abs. 3 A I, II, IV, V HGB) nicht untergliedert, kann untergliedert werden. Anders wird man hingegen bei § 265 Abs. 7 HGB entscheiden können. In diesem Fall führen nicht Erleichterungen für die Kapitalgesellschaft, sondern pragmatische Erwägungen (Unerheblichkeit bzw. Klarheit der Darstellung) zugunsten des Bilanzlesers ggf. auf den (teilweisen) Verzicht arabischer Zahlen. Hier ist dem bilanzierenden Unternehmen die Bildung eines eigenen Unterpostens zuzubilligen.
Rz. 372
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Unklar ist, ob kleine Kapitalgesellschaften oder Kleinstkapitalgesellschaften, die gem. § 266 Abs. 1 Satz 3, 4 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen, gleichwohl in Ausnahmefällen untergliedern dürfen. Dafür spricht der Gedanke, dass eine Untergliederung gleichwohl gestattet ist, wenn es sich außerhalb von § 266 HGB um bestimmte Posten handelt (z. B. § 42 Abs. 3 GmbHG). Dagegen scheint aber der Gedanke der Klarheit und Übersichtlichkeit zu sprechen. Man kann nicht einerseits von einer gröberen Gliederung Gebrauch machen, diese aber andererseits dazu nutzen, um eigene Unterposten zu "erfinden". Zutreffend dürfte eine vermittelnde Lösung sein: Pr...