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Kapitel 5: Ansatz, Bewertung und Ausweis der aktiven Bil ... / 1.3.1.1.2 Erläuterung

Prof. Dr. Thilo Schülke , Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
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1.3.1.1.2.1 Darstellungs- und Ausweisstetigkeit

 

Rz. 357

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

In § 265 Abs. 1 HGB wird die Darstellungsstetigkeit geregelt. Sie ergänzt die in § 246 Abs. 3 Satz 1 HGB geregelte Ansatzstetigkeit und in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB geregelte Bewertungsstetigkeit. Durch § 265 Abs. 1 HGB wird der Stetigkeitsgrundsatz auch auf die Gliederung angewendet. Dabei handelt es sich nicht etwa um Sondervorschriften, sondern vielmehr erhält durch die Normierung der Stetigkeit für Ansatz, Bewertung und Darstellung der Stetigkeitsgrundsatz elementare bzw. allgemeine Bedeutung für jegliche Fragen bei der Rechnungslegung.[1] Auch dort, wo er nicht geregelt ist, muss er angewendet werden, es sei denn, dass die fehlende Zweckmäßigkeit der Stetigkeit für die konkrete Frage nachgewiesen wird.

 

Rz. 358

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

An vielen Stellen gewährt das Bilanzrecht der Gesellschaft in Ausweisfragen Wahlrechte. Derartige Wahlrechte unterfallen dem Stetigkeitsgrundsatz. Anders als bei Ansatzwahlrechten bzw. Bewertungswahlrechten hat die Ausübung dieser Wahlrechte keine Bedeutung für den Gewinn oder die Bilanzsumme. Gleichwohl muss aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit und insbesondere der Vergleichbarkeit an der einmal gewählten Ausweismöglichkeit festgehalten werden. Immerhin sanktioniert § 256 Abs. 4 AktG Gliederungsfehler – zu denen eben auch ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 HGB gehört[2] – mit der Nichtigkeit des Jahresabschlusses, wenn Klarheit und Übersichtlichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Zwar ist eine Heilung möglich, jedoch erst drei Jahre nach Offenlegung (§ 256 Abs. 6 AktG).

 

Rz. 359

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Stetig müssen Wahlrechte ausgeübt werden, die es der Gesellschaft ermöglichen, entweder in der Bilanz (z. B. durch Vermerk) oder im Anhang eine bestimmte Angabe zu machen, z. B. § 265 Abs. 3 HGB od...

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