Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
1.3.1.1.1.1 Überblick
Rz. 353
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 265 HGB regelt die Gliederungsgrundsätze bei Anwendung der §§ 264ff. HGB. Im Ergebnis konkretisiert die Vorschrift § 243 Abs. 1 HGB (Stetigkeit), § 243 Abs. 2 HGB (Klarheit) und § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB (Einblick in die tatsächliche Lage). Soweit das rechnungslegungspflichtige Unternehmen nicht von §§ 264, 264a HGB erfasst ist, muss es § 265 HGB nicht anwenden, kann aber freiwillig die Vorgaben aus der Vorschrift befolgen. § 265 HGB ist auf die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz zugeschnitten. § 265 Abs. 1 und 8 HGB sind aber auch beim Anhang zu beachten, während § 265 Abs. 2 bis 7 HGB von der Konzeption nicht passen. Auf den Lagebericht gem. § 289 HGB soll zumindest auch das Stetigkeitsprinzip Anwendung finden.
1.3.1.1.1.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 354
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 265 HGB basiert auf den Art. 3, 4, 13 der 4. EG-Richtlinie. Die Richtlinie wollte eigentlich eine zwischenbetriebliche und zwischenstaatliche Vergleichbarkeit erreichen, was jedoch als missglückt gilt. Lediglich die innerbetriebliche Vergleichbarkeit wird erreicht.
1.3.1.1.1.3 Geltungsbereich
Rz. 355
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 265 HGB regelt in den einzelnen Absätzen die folgenden Bereiche und setzt damit diese Vorschriften der 4. EG-Richtlinie um:
- Abs. 1 = Art. 3 = Darstellungsstetigkeit
- Abs. 2 = Art. 4 Abs. 4 = Angabe von Vorjahresbeträgen
- Abs. 3 = Art. 13 Abs. 1, 2 = Vermerk zur Mitzugehörigkeit zu anderen Bilanzposten
- Abs. 4 = (ohne Vorgabe) = Gliederung bei mehreren G...