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Kapitel 5: Ansatz, Bewertung und Ausweis der aktiven Bil ... / 1.3.1.1.1 Einleitung

Prof. Dr. Thilo Schülke , Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
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1.3.1.1.1.1 Überblick

 

Rz. 353

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

§ 265 HGB regelt die Gliederungsgrundsätze bei Anwendung der §§ 264ff. HGB. Im Ergebnis konkretisiert die Vorschrift § 243 Abs. 1 HGB (Stetigkeit), § 243 Abs. 2 HGB (Klarheit) und § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB (Einblick in die tatsächliche Lage).[1] Soweit das rechnungslegungspflichtige Unternehmen nicht von §§ 264, 264a HGB erfasst ist, muss es § 265 HGB nicht anwenden, kann aber freiwillig die Vorgaben aus der Vorschrift befolgen. § 265 HGB ist auf die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz zugeschnitten. § 265 Abs. 1 und 8 HGB sind aber auch beim Anhang zu beachten,[2] während § 265 Abs. 2 bis 7 HGB von der Konzeption nicht passen. Auf den Lagebericht gem. § 289 HGB soll zumindest auch das Stetigkeitsprinzip Anwendung finden.[3]

[1] Suchan, in: BeckOGK-HGB, § 265 HGB Rn. 2 f.
[2] ADS, § 265 HGB Rn. 3; Suchan, in: BeckOGK-HGB, § 265 HGB Rn. 4.
[3] ADS, § 265 HGB Rn. 3, 14; Meyer, in: GroßKo-HGB, § 265 HGB Rn. 6; Kleindiek, in: BeckOGK-HGB, § 289 HGB Rn. 39; Reiner, in: MüKo-HGB, § 265 HGB Rn. 4.

1.3.1.1.1.2 Entstehungsgeschichte

 

Rz. 354

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

§ 265 HGB basiert auf den Art. 3, 4, 13 der 4. EG-Richtlinie. Die Richtlinie wollte eigentlich eine zwischenbetriebliche und zwischenstaatliche Vergleichbarkeit erreichen, was jedoch als missglückt gilt. Lediglich die innerbetriebliche Vergleichbarkeit wird erreicht.[1]

[1] Dazu ADS, § 265 HGB Rn. 2; Reiner, in: MüKo-HGB, § 265 HGB Rn. 2.

1.3.1.1.1.3 Geltungsbereich

 

Rz. 355

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

§ 265 HGB regelt in den einzelnen Absätzen die folgenden Bereiche und setzt damit diese Vorschriften der 4. EG-Richtlinie um:

  • Abs. 1 = Art. 3 = Darstellungsstetigkeit
  • Abs. 2 = Art. 4 Abs. 4 = Angabe von Vorjahresbeträgen
  • Abs. 3 = Art. 13 Abs. 1, 2 = Vermerk zur Mitzugehörigkeit zu anderen Bilanzposten
  • Abs. 4 = (ohne Vorgabe) = Gliederung bei mehreren G...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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