Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 338
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Umrechnung monetärer Bilanzposten erfolgt zum Bilanzstichtag mit dem Stichtagskurs (IAS 21.23(a)). Die Umrechnung unterliegt hinsichtlich der Bilanzierung der Höhe nach keinen Bewertungsgrenzen, d. h., eine Beschränkung auf die Anschaffungskosten ist nicht gegeben. Kursdifferenzen werden grundsätzlich GuV-wirksam erfasst (IAS 21.28).
Der Ausweis etwaiger Kursdifferenzen erfolgt gemäß der Erfassung des zugrunde liegenden Bewertungsvorgangs. Differenzen aus der Währungsumrechnung von erfolgsneutral zum fair value bilanzierten Fremdkapitalinstrumenten sind teilweise erfolgswirksam und teilweise ergebnisneutral zu erfassen. Die folgende Differenzierung ist notwendig (IFRS 9.4.1.2A):
- Erfolgswirksame Umrechnung in der GuV, soweit die Wertänderung in fremder Währung Zinscharakter hat (z. B. die Amortisation von Disagien oder von Anschaffungsnebenkosten) oder auf bonitätsbedingter Wertberichtigung/Wertaufholung beruht
- Erfolgsneutrale Umrechnung, soweit die Wertänderung in fremder Währung auf Änderungen des Marktzinses etc. entfällt und soweit dieser erfolgsneutral behandelt wird (IFRS 9.B5.7.2A).
Handelt es sich dagegen um nicht monetäre, erfolgsneutral zum fair value bilanzierte Eigenkapitalinstrumente, werden Währungsumrechnungsdifferenzen GuV-neutral im sonstigen Ergebnis erfasst (IFRS 9.B5.7.3).
Ergibt sich ein GuV-neutral zu erfassender Gewinn oder Verlust aus einem nicht monetären Bilanzposten, z. B. durch eine Bewertung im Rahmen des Neubewertungsmodells (IAS 16) oder bei bestimmten Finanzinstrumenten nach IFRS 9 (IFRS 9.5.7.1(b) und IFRS 9.5.7.1(d), ist die entsprechende Kursdifferenz ebenfalls im sonstigen Ergebnis (other comprehensive income) auszuweisen.
BEISPIEL 1
Ein deutsches Unternehmen bezieht 50 Aktien eines US-amerikanischen U...