Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
1.2.2.2.3.5.3.1 Erstansatz
Rz. 337
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Erstansatz eines Geschäftsvorgangs in fremder Währung erfolgt in der funktionalen Währung der beteiligten Einheit, wobei der Kassakurs am Tag des Geschäfts anzuwenden ist. Der Tag des Geschäfts ist definiert als jener Tag, an dem das Geschäft erstmalig die Voraussetzung für den Ansatz erfüllt (dies ist zum Beispiel für eine Verkaufstransaktion der Tag, an dem die Voraussetzungen zur Umsatzrealisierung nach IAS 18 erfüllt sind).
Die (vereinfachte) Verwendung des Wochen- oder Monats-Durchschnittskurs ist dann zulässig, soweit der Wechselkurs nicht signifikanten Schwankungen unterliegt (IAS 21.21 f. und 21.8). Ebenfalls ist bei nicht signifikanten Schwankungen, aus Gründen der Praktikabilität, die Anwendung des Endkurses der Vorperiode für die Buchungen der derzeitigen Periode zulässig.
1.2.2.2.3.5.3.2 Folgebewertung und Erfassung von Kursdifferenzen
Rz. 338
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Umrechnung monetärer Bilanzposten erfolgt zum Bilanzstichtag mit dem Stichtagskurs (IAS 21.23(a)). Die Umrechnung unterliegt hinsichtlich der Bilanzierung der Höhe nach keinen Bewertungsgrenzen, d. h., eine Beschränkung auf die Anschaffungskosten ist nicht gegeben. Kursdifferenzen werden grundsätzlich GuV-wirksam erfasst (IAS 21.28).
Der Ausweis etwaiger Kursdifferenzen erfolgt gemäß der Erfassung des zugrunde liegenden Bewertungsvorgangs. Differenzen aus der Währungsumrechnung von erfolgsneutral zum fair value bilanzierten Fremdkapitalinstrumenten sind teilweise erfolgswirksam und teilweise ergebnisneutral zu erfassen. Die folgende Differenzierung ist notwendig (IFRS 9.4.1.2A):
- Erfolgswirksame Umrechnung in der GuV, soweit die Wertänderung in fremder Währung Zinscharakter hat (z. B. die Amortisation von Disagien oder von Anschaffungsnebenkosten) oder auf bonitä...