Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
1.2.2.2.3.4.3.1 Bewertungsobjekt
Rz. 319
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Vermögenswerte oder Schulden stellen die Bewertungsobjekte – Eigenkapital wird lediglich als Residualgröße fortgeschrieben – des Abschlusses dar. Das Bewertungsobjekt wird nicht durch den IFRS 13 bestimmt, sondern durch die jeweiligen IFRS Einzelstandards, welche die Ermittlung eines beizulegenden Zeitwertes gem. IFRS 13 fordern. Von dem einzelnen Bewertungsobjekt kann in Einzelfällen abgewichen werden, wenn die Verwendung von Bewertungseinheiten erlaubt sind.
Der Bilanzierende hat bei der Bemessung zum beizulegenden Zeitwert die Merkmale des jeweiligen Vermögenswerts bzw. der Schuld zu berücksichtigen, sofern ein beliebiger Marktteilnehmer diese bei der Preisbildung im Rahmen einer gewöhnlichen Transaktion einbeziehen würde. Hierzu zählen bspw. der Zustand sowie der Standort des Vermögenswerts und bestehende Verkaufs- oder Nutzungsbeschränkungen (IFRS 13.11). Die Auswirkung eines konkreten Merkmals auf die Bewertung hängt demnach davon ab, inwieweit ein Marktteilnehmer diese Merkmale bei der Bestimmung eines (potenziellen) Verkaufspreises (Exit-price-Orientierung) ohne Transaktionskosten berücksichtigen würde (IFRS 13.12). Gem. IFRS 13.BC33, BC44 wird regelmäßig davon ausgegangen, dass es keine Differenz zwischen einem Verkaufspreis und einem Erwerbspreis gibt.
Rz. 320
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei der Festlegung der bewertungsrelevanten Inputfaktoren eines Bewertungsobjekts ist zwischen untrennbar mit dem Bewertungsobjekt verbundenen und unternehmensspezifischen Beschränkungen zu differenzieren. Bewertungsrelevant sind ausschließlich solche Inputfaktoren, die dem Bewertungsobjekt unmittelbar anhaften und bei einem (fiktiven) Transfer an einen Dritten aus Marktsicht und unter Vernachlässigung unternehmenspezifischer Einflüsse übergehen. F...