Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
1.2.2.2.3.4.1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
Rz. 314
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IFRS 13 fasst die Regelungen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts in einem eigenständigen Standard zusammen. Neben der klaren Vorgabe von Definitionen und konsistenten Ermittlungsvorschriften steht eine klare Zielsetzung der Bewertung und erforderlicher Angaben im Mittelpunkt von IFRS 13. Folglich stellt der IFRS 13 einen Referenzstandard für solche IFRS dar, welche für Vermögenswerte, Schulden oder eigene Eigenkapitalinstrumente die Ermittlung oder die Angabe des beizulegenden Zeitwerts verlangen oder gestatten, es sei denn, dass explizite Regelungen in jeweils einschlägigen Einzelstandards vorliegen. Deutlich wird die Ausnahme dadurch, dass IFRS 13 nicht regelt welche Bilanzposten und wann eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgt und wann die entsprechenden zusätzlichen Angaben zu machen sind.
Rz. 315
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im Einzelnen liegen IFRS 13 dabei folgende Zielsetzungen zugrunde (IFRS 13.BC6):
- Vorgabe einer einzigen Definition für den Begriff des beizulegenden Zeitwerts
- Schaffung eines Rahmens für zugehöriger Leitlinien mit dem Zweck der verlässlicheren und objektiven Vermittlung des Bewertungsziels für Berichtsadressaten
- umfangreicher Angaben zum beizulegenden Zeitwert, um dem Abschlussadressaten die Beurteilung der Bewertungsverfahren sowie verwendeter Eingangsparameter zu erleichtern
- Erhöhung der Konvergenz zwischen den IFRS und den US-GAAP.
Rz. 316
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zu einer Anwendung des IFRS 13 kommt es immer dann, wenn ein anderer Standard die Bewertung oder Angaben über Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert vorschreibt oder gestattet (IFRS 13.B20).
Folgende Fälle sind vom Anwendungsbereich des IFRS 13 in Bezug auf Bewertungs- und Angabevorschriften explizit ausgeschlossen (IFRS 13.BC20a):