Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 265
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die verwendeten Parameter hängen von der Wertbestimmungsebene ab. Bei der Ermittlung des Wertminderungsaufwands ist zwischen einer theoretischen Einzelbewertung und einer in der Praxis notwendigen Bewertung auf CGU-Ebene zu unterscheiden (IAS 36.66). Die Betrachtung auf aggregierter Ebene wird besonderen Bewertungsproblemen geschuldet (IAS 36.67):
- Nur bei nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten wird der Nutzungswert dem Nettoveräußerungswert entsprechen.
- Vermögenswerte können oftmals nur im Verbund cashflows erzielen.
Dies verpflichtet in aller Regelmäßigkeit zu einer Bestimmung des erzielbaren Betrags auf CGU-Ebene.
Rz. 266
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Einzelbewertung ist nur in Ausnahmefällen statthaft, wenn keine Verbundeffekte zwischen den Vermögenswerten auftreten. Eine Möglichkeit zur Einzelbewertung besteht demnach bei Nutzungsüberlassungen an Dritte, aufgrund dessen der Vermögenswert cash in- und outflows erwirtschaftet, die zur (Einzel-)Bewertung herangezogen werden können. Eine Einzelbewertbarkeit liegt u. a. bei zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierten Renditeimmobilien, at-equity-Beteiligungen oder an externe Dritte Parteien vermietete Marken/Lizenzen vor. Dabei wird allerdings die Nutzung von Bewertungsmethoden, die auf eine hypothetische Bewertungssituation abstellen (z. B. relief-from-royalty-Methode für Marken), vielfach kontrovers diskutiert.
Rz. 267
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die zur aggregierten Bewertung notwendige CGU stellt die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten (IAS 36.6) dar, die durch ihre fortgesetzte Nutzung, unabhängig von anderen Vermögenswerten, cashinflows erzeugt (IAS 36.68). Die Zusammensetzung der CGU erfolgt durch Aggregation von Vermögenswerten (bottom up approach). Die...