Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 198
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Schwierigkeit der jeweiligen Rechnungslegungsnorm liegt in der Divergenz der jeweiligen normtechnischen Vorgehensweisen. Dies bedingt nicht konsequenterweise das inhaltliche Auseinanderfallen der Regelungen, dennoch aber die differenzierte Betrachtung der Anordnung, der auch die Gegenüberstellung der IFRS und HGB Regelungen Rechnung tragen muss. Konzeptionell verorten die IFRS die Bewertungsvorschriften im jeweiligen Standard. Lediglich IFRS 13 bietet eine standardübergreifende Bewertungssystematik für den fair value, auf die in verschiedenen Standards zurückgegriffen wird. Das HGB selbst unterscheidet zwischen der Bewertungskonzeption und der Bewertung, so z. B. hinsichtlich der Definition der Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 255 HGB), deren Anwendbarkeit von § 253 HGB festgelegt wird. Vorliegend wird insofern von der Struktur abgewichen, als für IFRS-Zwecke Erst- und Folgebewertung sowie auch der Ansatz der Höhe nach in diesem Kapitel abgehandelt werden (vgl. Tz. 174 ff.).
Rz. 199
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Auch die IFRS stellen beim Zugang von Vermögenswerten auf die Erfolgsneutralität ab, d. h., eine direkte Berührung des Gewinns und Verlusts ist i. H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten ausgeschlossen. Hierfür ist insbesondere der Zeitraum der Herstellung festzulegen, um aktivierungsfähige von nicht aktivierungsfähigen Kosten abzugrenzen. Dies dient insbesondere dazu, den zur Erzielung der Erträge angefallenen Aufwand zu periodisieren. Kosten, die kein Bestandteil der Anschaffungs- und Herstellungkosten sind, werden in IAS 16.19 (nicht abschließend) angeführt. Genannt werden z. B. Kosten der Eröffnung einer neuen Betriebsstätte oder Verwaltungs- und andere allgemeine Gemeinkosten. Eine genauere Abgrenzung des Herstellu...