Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 185
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Wie die handelsrechtlichen GoB, setzen die IFRS nach CF.3.9 und IAS 1.25 in den einzelnen Bewertungsvorschriften die Annahme (underlying assumption) der Unternehmensfortführung (going concern) voraus (vgl. Kapitel 4). Deshalb hat das Management bei der Aufstellung des Abschlusses nach IAS 1.25 Satz 1 zuerst eine Fortführungsprognose vorzunehmen. Den Sorgfaltsmaßstab für diese Prognose konkretisiert IAS 1.26. Bei rentablen Unternehmen, deren Liquidität gesichert erscheint, darf nach IAS 1.26 Satz 3 ohne Einzelprüfung von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen werden. In allen anderen Fällen ist nach IAS 1.26 Satz 4 eine sorgfältige Prognose unter Berücksichtigung der derzeitigen und künftigen Rentabilität, Schuldentilgungsplänen und potenziellen Refinanzierungsquellen vorzunehmen. Die Prognose ist auf einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erstrecken, aber nicht darauf beschränkt (vgl. IAS 1.26 Satz 1).
IAS 10.14 enthält eine Durchbrechung des Stichtagsprinzips für die Fortführungsprognose. Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die eine negative Fortführungsprognose begründen, müssen bis zur Genehmigung der Veröffentlichung des Abschlusses noch berücksichtigt werden. Dazu gehören die Absicht des Managements, das Unternehmen in den ersten zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag aufzugeben, oder Umstände, die eine Unternehmensbeendigung in diesem Zeitraum erzwingen. IAS 10.15 erweitert zeitlich entsprechend die Pflicht zur Durchführung einer Fortführungsprognose. Analog IAS 10.14 sind auch Ereignisse, die eine ursprünglich negative Fortführungsprognose widerlegen können, noch bis zur Genehmigung der Veröffentlichung des Abschlusses zu berücksichtigen.
Eine negative Fortführungsprognose muss bei der Bewertung durc...