Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
1.2.2.1.1 Überblick
Rz. 174
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die IFRS enthalten, anders als das HGB, kein geschlossenes Bewertungssystem. Die Bewertung nach IFRS ist sachbezogen in den verschiedenen Standards geregelt.
Das überarbeitete Rahmenkonzept 2018 beschreibt in CF.6.1–6.95 eine zweigeteilte Bewertungskonzeption der IFRS in den Bewertungskategorien der Anschaffungs-/Herstellungskosten (historical cost) und des Zeitwerts (current value). In der Kategorie des Zeitwerts ist dort ein Bewertungsmodell mit den Ausprägungen des beizulegenden Zeitwerts (fair value), des Nutzungswerts (value in use), des Erfüllungsbetrags (fulfilment value) und des Marktwerts (current cost) vorgezeichnet.
Die IFRS selbst durchzieht kein prinzipiengeleitetes Bewertungskonzept. Weder IAS 1 noch IAS 8 enthalten eine geschlossene Darstellung verbindlicher Bewertungsgrundsätze.
Induktiv lassen sich aus den Einzelstandards drei Bewertungsmodelle bestimmen. Das Vorratsvermögen, die Sachanlagen, immaterielle Werte und als Finanzanlagen gehaltene Immobilien können mit den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten (cost model) bewertet werden. Die Bewertungskonzeption für diese Vermögenswerte ähnelt bei entsprechender Wahlrechtsausübung den handelsrechtlichen Bewertungsprinzipien. Verpflichtend ist die Bewertung zu den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Vorratsvermögen anzuwenden. Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte können wahlweise auch mit einem fortgeführten Neubewertungsbetrag (revaluation model) angesetzt werden, der auf der planmäßigen Abschreibung einer Neubewertung zu fiktiven Marktpreisen beruht. Finanzielle Vermögenswerte und landwirtschaftliche Produkte müssen zu jedem Bilanzstichtag mit dem beizulegenden Zeitwert (fair value model) angesetzt werden. Immobilien i. S. d. IAS 40...