Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 166
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zu den Herstellungskosten zählen alle Aufwendungen, die dem Herstellungsprozess eines konkreten Vermögensgegenstandes zugerechnet werden können sowie die einbeziehungspflichtigen und ggf. einbeziehungsfähigen Kosten nach § 255 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGB.
Von Satz 1 erfasst sind zunächst alle Kosten, die tatsächlich zweckgerichtet – final – aufgewendet worden sind, um einen Vermögensgegenstand herzustellen, sofern auch tatsächlich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Kosten und Herstellungsvorgang besteht. Darüber hinaus sind aber auch solche Kosten erfasst, die durch den Herstellungsprozess lediglich notwendigerweise anfallen, auch wenn ein finaler Zusammenhang fehlt.
BEISPIEL
- Kosten für Einrichtung von Parkplätzen, die nach den LBO der Länder vorgeschrieben sind
- Kosten für die Räumung eines besetzten Geländes, das bebaut werden soll.
Die in Satz 2 bezeichneten Kosten sind zwingend einzubeziehen (Herstellungskostenuntergrenze). Dabei handelt es sich sowohl um Einzel- als auch bestimmte Gemeinkosten. Während alle genannten Einzelkosten einzubeziehen sind, steht die Berücksichtigung der Gemeinkosten unter dem Vorbehalt der Angemessenheit. Die in Satz 3 bezeichneten Kosten dürfen, soweit angemessen, einbezogen werden, für Forschungs- und Vertriebskosten konstituiert Satz 4 ein Einbeziehungsverbot (Herstellungskostenobergrenze).