Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
1.2.1.3.2.1 Bestimmung der Anschaffungskosten
Rz. 152
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Unter Anschaffung ist dabei der Erwerb eines Vermögensgegenstandes von einem Dritten ohne Bearbeitung im eigenen Unternehmen, aber mit dem Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand zu verstehen. Nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB zählen zu den Anschaffungskosten auch die Anschaffungsnebenkosten, die nachträglichen Anschaffungskosten und die Anschaffungspreisminderungen.
Anschaffungskosten liegen nur vor, wenn sich die Aufwendungen unmittelbar einem bestimmten Vermögensgegenstand zurechnen lassen, also Einzelkosten sind; der Ansatz von Gemeinkosten als Anschaffungskosten scheidet aus. Über die Zuordnung zu einem bestimmten Vermögensgegenstand entscheidet grds. die subjektive Zweckbestimmung der getätigten Aufwendung. Zusätzlich müssen die Aufwendungen aber auch objektiv in einem wirtschaftlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Anschaffungsvorgang stehen, d. h. der erklärte Parteiwille auch mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Dass auch ein formal-rechtlicher Zusammenhang (Fixierung in derselben Urkunde) zwischen Aufwand und Anschaffung besteht, ist nicht erforderlich. Auch brauchen die Aufwendungen weder objektiv notwendig noch betriebswirtschaftlich sinnvoll zu sein. Vielmehr gehören auch freiwillig erbrachte Leistungen zu den Anschaffungskosten, etwa solche, die der Beschleunigung des Abwicklungsvorgangs dienen.
Ohne Bedeutung ist, in welcher Weise der Aufwand getätigt wird. Nicht erforderlich sind bare oder unbare Auszahlungen, sondern es genügt auch die Begründung einer Verbindlichkeit, die Aufrechnung oder der wirksame Verzicht auf eine Forderung durch den Schuldner der Hauptleistung. Allerdi...