Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
1.2.1.2.2.1.3.1 Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen
Rz. 137
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen richtet sich nach § 247 Abs. 2 HGB. Sie ist für die Folgebewertung von Vermögensgegenständen relevant, weil für das Anlagevermögen § 253 Abs. 3 HGB gilt, für das Umlaufvermögen hingegen § 253 Abs. 4 HGB. § 247 Abs. 2 HGB bestimmt, dass Anlagevermögen solche Vermögensgegenstände sind, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb des Kaufmanns zu dienen bestimmt sind. Liegt diese Zweckbestimmung nicht vor, sind sie dem Umlaufvermögen zuzurechnen. Maßgeblich für den Beurteilungszeitpunkt ist der jeweilige Bilanzstichtag. Indiz für die Einordnung als Anlagevermögen die Möglichkeit, einen Vermögensgegenstand mehrfach nutzen, ihn also gebrauchen zu können. Güter, die zum Verbrauch bestimmt sind, werden regelmäßig dem Umlaufvermögen zuzuordnen.
1.2.1.2.2.1.3.2 Direkte und indirekte Abschreibungen
Rz. 138
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Abschreibungen sind grds. in direkter Form vorzunehmen, d. h. durch Wertberichtigung des konkreten Vermögensgegenstandes auf der Aktivseite. Das ist für Kapital- und ihnen gleichgestellte Gesellschaften nach § 286 Abs. 2 HGB zwingend vorgesehen. Teilweise wird für andere Kaufleute auch ein Wahlrecht zum Ansatz entsprechender Passivposten anerkannt. Dem Geist des BilMoG entspricht es indessen eher, ein solches Wahlrecht in der Darstellung nicht zuzulassen, da der Gesetzgeber seither Wahlrechte reduzieren möchte.
1.2.1.2.2.1.3.3 Gegenstand der Abschreibung
Rz. 139
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Objekt der Abschreibung ist jeder einzelne Vermögensgegenstand (zur Abgrenzung einzelner Vermögensgegenstände vgl. Tz. 18 ff.). Planmäßig abzuschreiben sind nur Vermögensgegenstände, die abnutzbar sind. Das sin...