Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 93
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Grundsatz der Einzelbewertung gebietet es, Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. So wie Vermögensgegenstände und Schulden einzeln anzusetzen sind und insbesondere nicht vor Ansatz miteinander verrechnet werden dürfen, so sind sie auch jeder für sich zu bewerten. Zur Abgrenzung der Vermögensgegenstände voneinander vgl. Tz. 18 ff. Ohne das Einzelbewertungsprinzip wäre das Realisations- und Imparitätsprinzip nicht möglich, denn es wäre nicht feststellbar, ob bzw. in welchem Umfang sich Erträge schon realisiert haben. Dort, wo das Gesetz Ausnahmen von der Einzelbewertung zulässt (insb. gem. § 254 HGB, Bewertungseinheiten), muss es daher auch das Imparitätsprinzip einschränken. Angesichts des Vorsichtsprinzips ist klar, dass dieser Grundsatz von zentraler Bedeutung ist.
Das Prinzip der Einzelbewertung verlangt eine Zuordnung der Kosten zu einem bestimmten Vermögensgegenstand. Welche Kosten zugeordnet werden dürfen, konkretisieren §§ 253 Abs. 1 Satz 1, 255 HGB (vgl. Tz. 126 ff.) mit dem Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip. Beide Prinzipien greifen dabei ineinander. Die Verwendung pauschaler Verteilungsschlüssel zur Zuordnung von Gemeinkosten verstößt deshalb nicht grds. gegen das Prinzip der Einzelbewertung, sie findet aber in ihm auch ihre Grenze. So begegnet die Verwendung rein marktorientierter Bewertungsverfahren (z. B. DCF-Verfahren) im Rahmen der Folgebewertung unter dem Gesichtspunkt der Einzelbewertung Bedenken.
Rz. 94
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Auch für den Grundsatz der Einzelbewertung gelten Ausnahmen, die sich teilweise aus dem Gesetz ergeben und teilweise in Anwendung des § 252 Abs. 2 HGB von Rechtsprechung und Praxis entwickelt wurden.