Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
1.2.1.1.2.2.2.1 Prüfung der Fortführungsfähigkeit
Rz. 78
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das Fortführungsprinzip erlaubt es, für die Bewertung einen going concern zu unterstellen. Vermögensgegenstände dürfen daher auch dann zu fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet werden, wenn augenblicklich nicht ersichtlich ist, ob eine Realisation dieses Betrages im Falle einer Veräußerung zu erzielen wäre. Das gilt auch noch bei kritischer Unternehmenslage, nicht mehr aber bei drohendem Unternehmenszusammenbruch.
Die Unternehmensfortführung ist der unterstellte Regelfall. Der Kaufmann hat aber zu prüfen, ob Gründe gegen diese Prämisse sprechen. Er hat dabei nach den Grundsätzen eines ordentlichen Geschäftsleiters zu beurteilen, ob das Unternehmen für einen überschaubaren Zeitraum seine Tätigkeit voraussichtlich fortsetzen wird. Ausreichend ist es regelmäßig, wenn dies für das auf den fraglichen Stichtag folgende Geschäftsjahr angenommen werden kann; die Fortführungsprognose nach § 19 InsO ist strenger. Zweifel führen nicht in jedem Fall zur Aufgabe der Fortführungsannahme, da der Ansatz zu Zerschlagungswerten bei kritischer Unternehmenslage in der Regel zur Überschuldung führt. Erforderlich ist, dass mit der Unternehmensaufgabe nahezu sicher zu rechnen ist. Ob mit Fortführung des Unternehmens zu rechnen ist, richtet sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Einzelfall.
In Betracht kommen folgende Gründe, die gegen die Fortführung sprechen können:
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Umweltauflagen, die die Produktion beschränken
- Auslaufen für den Betrieb wesentlicher Verträge
- Ausschöpfen der bestehenden Kreditlinien
- Wegfall des Zugangs zu Rohstoffmärkten
- Fehlschläge bei der Einführung neuer Produkte
- Verstärkung der Konkurrenz
- ungenügende Eigenkapitalausstattung.
Maßgeblich sind dabei die V...