Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 73
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Grundsatz der Bilanzidentität, der auch als Grundsatz des Bilanzzusammenhangs bezeichnet wird, gehört zum Grundsatz der Bilanzkontinuität; als Bewertungsgrundsatz betrifft er die materielle Bilanzkontinuität. Danach müssen die Wertansätze in Eröffnungs- und Schlussbilanz miteinander übereinstimmen. Er bildet die Voraussetzung für den Grundsatz der Periodenabgrenzung. Der Grundsatz der Bilanzidentität bewirkt, dass sich Falschbewertungen tendenziell über die Folgeperioden ausgleichen – jedenfalls im Falle abschreibungspflichtiger Güter. Er bewirkt aber auch, dass Falschbewertungen grundsätzlich nicht lediglich für die Folgeperiode berichtigt werden dürfen, denn dann würde der berichtigte Wert in der Eröffnungsbilanz nicht mehr mit dem Wert der Schlussbilanz übereinstimmen. Das gilt auch bei Nichtigkeit der Bilanz. Gleichwohl werden zahlreiche Ausnahmen zugelassen, sodass oft eine Anpassung der Werte nicht in den Abschlüssen vergangener Jahre, sondern nur für die Zukunft erfolgen muss (ausführlich dazu vgl. Kapitel 17 Tz. 59 ff.). Werden Anpassungen in laufender Rechnung vorgenommen, so sind sie im Anhang zu erläutern.
Rz. 74
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Grundsatz der Bilanzidentität ist nicht ausnahmslos gewährleistet. Abweichungen sind nach Maßgabe des § 252 Abs. 2 HGB zulässig. Erforderlich ist, dass eine sachlich begründete Ausnahme vorliegt. Das ist selten der Fall. Als mögliche Ausnahmen werden insbesondere die nachfolgend beschriebenen Konstellationen diskutiert.
1.2.1.1.2.2.1.1 Auswirkungen von Gewinnverwendungsbeschlüssen
Rz. 75
Stand: 2...