Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
1.1.1.1.2.4.3.1 Schwebende Geschäfte
Rz. 44
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Schwebende Geschäfte sind zweiseitig verpflichtende Rechtsverhältnisse, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind und bei denen die Hauptleistungspflicht noch nicht vollständig erbracht ist. Schwebende Geschäfte sind nicht zu bilanzieren. Das hat zwei Gründe: Zum einen ist nach dem Äquivalenzprinzip (vgl. Kapitel 6 Tz. 127 ff.) von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung auszugehen, sodass der Ausweis schwebender Geschäfte nur eine Bilanzverlängerung bedeutet. Gleichzeitig entspricht die Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte dem Realisationsprinzip, denn typischerweise ist in der Gegenforderung ein Gewinnanteil enthalten, der andernfalls vereinnahmt würde. Droht aus dem schwebenden Geschäft ein Verpflichtungsüberschuss oder gerät der Schuldner in Erfüllungsrückstand, ist das Gleichgewicht der gegenseitigen Ansprüche gestört und Rückstellungsbildung (§ 249 Abs. 1 Satz 1, 2 HGB) oder Verbindlichkeitsansatz erforderlich.
Rz. 45
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Schwebezustand beginnt mit Abschluss des Rechtsgeschäfts und endet, wenn der Sachleistungsverpflichtete seine Leistung erbracht hat; er kann nun seine Forderung ansetzen (vgl. Tz. 148, 1011 und vgl. Kapitel 8 Tz. 94 ff.).
1.1.1.1.2.4.3.2 Grundsatz der Wesentlichkeit
Rz. 46
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ob der Grundsatz der Wesentlichkeit eine Einschränkung des Vollständigkeitsgebotes rechtfertigt, ist derzeit in der Diskussion und insbes. für den Ansatz der Passiva pr...