Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 18
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Aktivierbarkeit körperlicher Gegenstände ist selten problematisch. Das kann sich ändern, wenn mehrere körperliche Gegenstände wirtschaftlich oder sogar rechtlich zu Sachgesamtheiten zusammengefasst werden. Fraglich ist dann häufig, ob sie als ein einziger Vermögensgegenstand oder als zwei einzelne anzusetzen sind, im letzteren Fall kann zudem die persönliche Zuordnung beider Einzelwerte auseinanderfallen.
1.1.1.1.2.2.2.1 Rechtlich zusammengesetzte Güter
Rz. 19
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zivilrechtlich sind Gebäude grundsätzlich Eigentum des Grundstückseigentümers; das Gebäude verliert durch die Verbindung mit dem Grundstück seine Sonderrechtsfähigkeit (§§ 94, 946 BGB). Problematisch ist jedoch, dass beide Elemente unterschiedlichen Nutzungsdauern unterliegen: Bilanzrechtlich gehören Gebäude zu den abnutzbaren, Grundstücke hingegen zu den nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen. Der Einzelbewertungsgrundsatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und § 266 Abs. 2 A. II. Nr. 1 HGB, der für die Gliederung der Bilanz Grundstücke und Bauten gesondert benennt, sowie das häufige Auseinanderfallen von wirtschaftlicher Nutzungs- und rechtlicher Eigentumsposition (Pacht, Miete) sprechen daher auch dann für einen gesonderten Ansatz von Grundstück und Gebäude, wenn beides zivilrechtlich eine Einheit bildet. Bei Bauten auf fremdem Boden gilt dies ebenfalls, gleichgültig, ob die Sonderrechtsfähigkeit der Gebäude verloren geht oder mit rechtlichen Mitteln (Erbbaurecht, WEG etc.) erhalten bleibt.
Rz. 20
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Steuerrechtsprechung lässt teilweise von der zivilrechtlichen Beurteilung verschiedene Aufteilungen zu. Die steuerrechtliche Aufspaltung beruht vor allem darauf, dass für Gewerbe- und Grundsteuer unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen vorliegen, die sich nach der Nutzbarkeit des...