Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
1.1.1.1.2.1 Vollständigkeitsgebot: Ansatz von Vermögensgegenständen
Rz. 10
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die bilanzielle Abbildung eines ökonomischen Sachverhalts auf der Aktivseite setzt die Existenz eines Vermögensgegenstands, eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens oder eines Sonderpostens voraus. Diese müssen sich dem bilanzierenden Kaufmann zurechnen lassen. Das ist der Fall, wenn der jeweilige Wert dem Betriebsvermögen des Kaufmanns rechtlich oder zumindest wirtschaftlich zuzurechnen ist.
Rz. 11
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Führt ein Sachverhalt nicht zu einem Vermögensgegenstand, ist bereits das Kriterium der abstrakten Aktivierbarkeit nicht erfüllt, weshalb die bilanzielle Abbildung des Sachverhalts – abgesehen von Sonderfällen wie den Rechnungsabgrenzungsposten – ausscheidet.
Rz. 12
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gleichwohl rechtfertigt das Vorliegen allein der abstrakten Aktivierbarkeit nicht immer die Bilanzierung. Zusätzlich zur abstrakten muss auch die konkrete Aktivierbarkeit gegeben sein. Diese liegt vor, wenn keine Ausnahmeregelung den Ansatz trotz abstrakter Aktivierbarkeit eines Wertes ausnahmsweise verbietet. Eine solche Ausnahme besteht etwa für bestimmte selbsterstellte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gem. § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB oder für Forderungen aus schwebenden Geschäften (vgl. Tz. 44).
Rz. 13
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Daraus folgt:
- Keine Bilanzierung bei Fehlen der abstrakten Aktivierbarkeit
- Keine Bilanzierung, wenn es an der konkreten Aktivierbarkeit fehlt
- Bilanzierungspflicht eines Wertes, wenn dieser am Bilanzstichtag beim Unternehmen einen abstrakt und konkret aktivierbaren Vermögensgegenstand darstellt.
1.1.1.1.2.2 Vermögensgegenstände
1.1.1.1.2.2.1 Begriff
Rz. 14
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ausgehend davon, dass der Begriff des Vermögensgegenstands nicht näher gesetzlich konkretisiert ist, sind die Definitionsver...