Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 7
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ausgehend davon, dass der Begriff des Vermögensgegenstandes nicht näher gesetzlich konkretisiert ist, kreist die Diskussion seit Jahren um seine Definition. Zugleich verwendet das Steuerrecht statt Vermögensgegenstand den Begriff Wirtschaftsgut. Die Rechtsprechung des BFH versteht beide ausdrücklich synonym. Tatsächlich sind die Perspektiven des Handels- und des Steuerrechts durchaus verschieden. Während die Rechtsprechung für die Aktivierbarkeit eines Gutes auch weiterhin darauf abstellt, ob dieses selbstständig bewertbar ist, geht jedenfalls seit dem BilMoG die wohl überwiegende handelsrechtliche Literatur in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung davon aus, dass eine selbstständige Verwertbarkeit erforderlich ist. Die Unterschiede sind praktisch selten relevant, aber auch nicht vollständig zu vernachlässigen. Zudem ist jedenfalls im Hinblick auf immaterielle Vermögensgegenstände umstritten, ab welchem Zeitpunkt des Herstellungsvorgangs ein aktivierbarer Vermögensgegenstand vorliegt. Ausgangspunkt ist auch hier die Regierungsbegründung zum BilMoG, welche einen Ansatz schon dann für möglich erachtet, wenn die Entstehung eines aktivierbaren Vermögensgegenstandes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Praxis orientiert sich an der Rechtsprechung des BFH.
Rz. 8
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ein weiteres Spannungsverhältnis besteht zum Assetkonzept nach IFRS, das selbst nicht für alle Arten von Vermögenswerten einheitlich ist. Nach dem Framework ist Voraussetzung für einen Ansatz generell, dass eine Ressource aufgrund vergangener Ereignisse in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht und dass von ihr erwartet werden kann, dem Unternehmen werde künftig ein wirtschaftlicher Nutzen zufließen. Dieser Formuli...