Prof. Dr. Heribert Anzinger
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 175
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das Prinzip der Vergleichbarkeit ist ein zentrales Optimierungsziel der IFRS. Seine Bedeutung folgt aus ihrer Kapitalmarktorientierung. Investoren sollen auf der Grundlage eines IFRS-Abschlusses einerseits den Wert des Unternehmens und seiner Anteile mit dem Wert anderer Unternehmen und deren Anteile vergleichen können. Sie sollen aber auch Informationen über die Wertentwicklung erhalten und dazu verschiedene Abschlüsse desselben Unternehmens vergleichen können, um daraus Prognosen für die zukünftige Wertentwicklung abzuleiten. Dieses Optimierungsziel findet Ausdruck in IASC F.39 (1989). Es ist in IASB CF.2.24–.2.29 (2018) noch deutlicher hervorgehoben und bezogen auf die intertemporale Vergleichbarkeit in IAS 1.38–.38D umgesetzt.
Rz. 176
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das in IASC F.39 (1989), IASB CF.QC20–.QC25 (2010) und IASB CF.2.24–2.29 (2018) beschriebene qualitative Prinzip der Vergleichbarkeit hat eine zweifache Funktion. Einerseits setzt es die Zielsetzung des IFRS-Jahresabschlusses um, über Veränderungen der Vermögens- und Finanzlage zu informieren. Dazu muss es, wie in IASC F.39 Satz 1 (1989) formuliert, den Adressaten möglich sein, die Abschlüsse eines Unternehmens über die Zeit hinweg zu vergleichen. IASB CF.QC20 (2010) und IASB CF.2.24 (2018) beschreiben vergleichbare Informationen als nützlichere Informationen. Daraus folgt der Grundsatz der Stetigkeit (vgl. IASB CF.QC26 (2018), IAS 1.45) und das in IASC F.42 (1989) als Ziel formulierte und durch IAS 1.38 ausgesprochene Gebot, die Vorjahreszahlen in den Abschluss mit aufzunehmen. Wird die Darstellung umgegliedert oder werden Rechnungslegungsmethoden geändert, sind die Vorjahreszahlen grundsätzlich entsprechend umzugliedern (IAS 1.41) und nach den geänderten Methoden grundsätzlich ...