Prof. Dr. Heribert Anzinger
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 171
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das Relevanzprinzip (relevance principle) spiegelt den Wesentlichkeitsgrundsatz (materiality), hat aber eine andere Funktion. Es charakterisiert in IASC F.26–28 (1989) und IASB CF.2.6–.11 (2018) konzeptionell, welche Informationen für den Adressatenkreis relevant sind und schützt den Jahresabschluss damit einerseits vor überflüssigen Informationen, die die Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses schwächen können. Das Relevanzprinzip gebietet deshalb bei der Konzeption neuer Standards und der Auslegung der bestehenden Standards eine Informationsselektion im Interesse der Verständlichkeit und Lesbarkeit des Jahresabschlusses.
IASC F.26 Satz 2 (1989) fokussiert die Relevanz auf wirtschaftliche Entscheidungen und die Nützlichkeit zur Beurteilung vergangener, gegenwärtiger und zukünftiger Ereignisse. IASB CF.2.6–.11 (2018) setzen das voraus. Relevanz ist sowohl qualitativ als auch quantitativ zu bestimmen. IASC F.27 (1989) stellt klar, dass auch der gegenwärtige Bestand und die Struktur der Vermögenswerte für Prognoseentscheidungen relevant sein können. Und IASC F.28 (1989) beschreibt kasuistisch, auf welche Informationen potenzielle Adressaten im Zeitpunkt der Verabschiedung des Rahmenkonzepts (1989!) besonders wert gelegt haben und was dem IASC 1989 erwähnenswert wichtig erschien. Darüber hinaus hat diese Beschreibung der qualitativen Anforderungen heute allenfalls noch indizielle Bedeutung.
IASC F.43 (1989) und IASB CF.2.19 (2018) reflektieren den Zielkonflikt zwischen Relevanz und Verlässlichkeit bzw. Glaubwürdigkeit bei noch unsicheren und schon überholten Informationen und öffnet damit einerseits das Vollständigkeitsgebot und andererseits das Vorsichtsprinzip der Auslegung zu Gunsten eines zweckgebundenen Ermessens. Zur Verwirklichu...