Prof. Dr. Heribert Anzinger
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
2.2.2.2.2.1 Periodenabgrenzung (accrual basis)
Rz. 168
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im System der IFRS bildet die Periodenabgrenzung (accrual basis) einen in IASC F.22 (1989), IASB CF.OB17 (2010) und IASB CF.1.17 ff. 2018) zum Ausdruck kommenden und in IAS 1.27 verankerten Systemgrundsatz. Wie nach den GoB sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht nach der wirtschaftlichen Verursachung, nicht am Maßstab der Einzahlungen und Auszahlungen zeitlich zuzuordnen. Erträge sind der Periode zuzuordnen in der sie realisiert wurden (Realisationsprinzip, realisation principle). Der Realisationszeitpunkt wird durch einzelne Standards definiert, insbesondere durch IFRS 15 für Erträge aus Kundenaufträgen und IFRS 9 für Finanzinstrumente.
Dass Aufwendungen der Periode zugeordnet werden, der auch die zugehörigen Erträge zuzuordnen sind (matching of costs with revenues principle) folgt aus dem Periodizitätsprinzip und war in den früheren Fassungen des Rahmenkonzepts in IASC F.95 Satz 1 (1989) und IASB CF.4.50 (2010) verankert. Die Neufassung des Rahmenkonzepts hält dies nicht mehr für erwähnungsbedürftig. Die Abschreibungsregeln konstruierten IASC F.96 (1989) und IASB CF.4.51 (2010) folgerichtig nicht als Wertverzehr, sondern als der Verteilung der Ertragsrealisation entsprechende Aufwandsverteilung (deferrals).
2.2.2.2.2.2 Unternehmensfortführung (going concern)
Rz. 169
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ein zweiter Systemgrundsatz wird durch IASC F.23 (1989), IASB CF.4.1 (2010) und IASB CF.3.9 (2018) in Gestalt der Vermutung der Unternehmensfortführung (going concern principle) formuliert. In diesem Rahmengrundsatz kommt zum Ausdruck, dass alle S...