Prof. Dr. Heribert Anzinger
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
2.1.2.2.3.1 Rechnungslegungszwecke (inneres System)
Rz. 129
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Unter dem Eindruck des Wettbewerbs zweier konkurrierender Rechnungslegungssysteme wird im Schrifttum das System der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung zutreffend mit einer dualen Zwecksetzung beschrieben. Gegenübergestellt wird die Informations- und die Ausschüttungsbegrenzungsfunktion. Die Gleichrangigkeit beider Zwecke gilt im Schrifttum als Wesensmerkmal der Jahresabschluss-GoB. Sucht man die Rechnungslegungszwecke zur Ableitung einzelner GoB auszubreiten, ist es hilfreich, weiter zu differenzieren. Unterscheiden lassen sich im inneren System des Handelsbilanzrechts nach BiRiLiG und BilMoG mit unterschiedlichen Funktionen sechs Rechnungslegungszwecke der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung. Sie lassen sich aus der Entstehungsgeschichte, dem System und dem Zweck der handelsrechtlichen Bilanzierung ableiten:
- Selbstinformation des Kaufmanns und Unternehmensführung
- Dokumentation
- Rechenschaft
- Ausschüttungsbegrenzung und Kapitalerhaltung
- Gewinnverteilung
- Kapitalmarktinformation
Rz. 130
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Jahresabschluss ist zuerst ein Instrument guter Unternehmensführung (Corporate Governance). Er trägt dazu bei, Risiken ebenso wie Chancen für das Unternehmen frühzeitig zu erkennen. Ein Reflex dieser Pflicht ist der Schutz der Eigentümer und der Gläubiger vor der Insolvenzgefahr. Die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften zwingen den Unternehmer dazu, sich einen gesetzlich vorstrukturierten Überblick über seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu verschaffen, der ihm auch einen Vergleich mit anderen Unternehmen ermöglicht (Selbstinformationszweck).
Rz. 131
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Darüber hinaus erfüllt der Jahresabschluss einen selbständigen Dokumentationszweck auch für außenstehende D...