Prof. Dr. Heribert Anzinger
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 125
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Begriff der GoB bezieht sich in seiner historischen Prägung auf die kontinental-europäischen Bilanzierungsbräuche, die sich im deutschen, italienischen und französischen Handelsbilanzrecht entwickelt haben. Die §§ 243 Abs. 1, 264 Abs. 2 Satz 1 HGB adressieren die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung (materielle GoB, vgl. Kapitel 1) als Teilsystem der GoB. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen formellen GoB (GoB im engeren Sinne für die Buchführung und die Inventur) und materiellen GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für die Eröffnungsbilanz und den Jahresabschluss). Bereits in § 38 Abs. 1 HGB 1897 bildet die "Buchführung" den einheitlichen Oberbegriff für Buchhaltung, Inventur, Inventar, Bilanzierung und den handelsrechtlichen Jahresabschluss. Zutreffend versteht der Gesetzgeber damit die GoB als einheitliches System in dem Buchführung und Bilanzierung funktionell verschränkt sind. In diesem System bilden die materiellen Bilanzierungsgrundsätze eine selbständige Gruppe übergeordneter GoB, deren Bilanzierungsgrundsätze das Gesamtsystem der GoB prägen.
Rz. 126
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung, auf die §§ 243 Abs. 1, 264 Abs. 2 HGB verweisen, bezeichnen das äußere System der materiellen Bilanzierungsvorschriften, die dem inneren Zielsystem einer ordnungsmäßigen Bilanzierung entsprechen. Diese Grundsätze werden ebenso wie ihr inneres Zielsystem von den gesetzlichen Bilanzierungsvorschriften in den §§ 243–256a HGB geprägt und können in diesen Vorschriften zutreffend wiedergegeben worden sein. Die GoB sind aber nicht mit diesen Vorschriften identisch und werden dort auch nicht geregelt.
Deshalb kann das HGB grundsätzlich auch GoB-widrige Bilanzierungsvorschriften enthalten...