Prof. Dr. Heribert Anzinger
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 92
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im Framework wird zwischen Erfolgsposten unterschieden, die in der GuV und solchen, die im sonstigen Ergebnis zu erfassen sind (IASB CF.7.15 [2018]). Dabei ist die GuV das primäre Erfolgsdarstellungsinstrument und somit sind auch prinzipiell sämtliche Erfolgsposten in ihr zu erfassen ((IASB CF.7.16–.17 [2018]). Im Einklang mit dem Framework sind nach IAS 1.88 sämtliche Erträge und Aufwendungen in der GuV zu erfassen, sofern ein IFRS nichts anderes vorschreibt.
Allerdings wird im Framework auch hervorgehoben, dass das IASB bei der Entwicklung neuer Standards unter besonderen Umständen entscheiden kann, dass bestimmte Erfolge aus der Fair-Value-Bewertung im sonstigen Ergebnis zu erfassen sind, wenn dies zu einem relevanteren oder glaubwürdiger dargestellten GuV-Ergebnis führt (IASB CF.7.17 [2018]). Es wird ferner klargestellt, dass sämtliche Erfolge, die aus der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden mit den (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten resultieren, in der GuV zu erfassen sind. Diese Erfolge sind ebenfalls in der GuV zu erfassen, wenn Vermögenswerte oder Schulden mit dem Fair Value im sonstigen Ergebnis bewertet werden. In diesen Fällen ist der Teil des Erfolgs, der auch bei einer Bewertung mit den (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen würde, separat von den restlichen im sonstigen Ergebnis zu erfassenden Wertänderungen des entsprechenden Bilanzpostens in der GuV zu erfassen (IASB CF.7.18 [2018]). Ein Beispiel hierfür sind Zinsergebnisse aus der Aufzinsung von im sonstigen Ergebnis mit dem Fair Value zu bewertenden Schuldinstrumenten. Schließlich wird auch in IAS 1.89 festgestellt, dass gewisse Sachverhalte, die die Definition von Erträgen oder Aufwendungen im Framework erfüllen, durch Regel...