Prof. Dr. Heribert Anzinger
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
1.2.2.4.1.1 Definition von Erträgen und Aufwendungen
Rz. 87
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Erträge sind im Framework als Zunahmen von Vermögenswerten oder Abnahmen von Schulden definiert, die mit einer gleichzeitigen Zunahme des Eigenkapitals verbunden und nicht Bestandteil einer Eigenkapitalgebertransaktion sind ((IASB CF.4.68 [2018])). Entsprechend sind Aufwendungen definiert als Abnahmen von Vermögenswerten oder Zunahmen von Verbindlichkeiten, die mit einer gleichzeitigen Abnahme des Eigenkapitals verbunden sind und wiederrum nicht auf einer Eigenkapitalgebertransaktion basieren (IASB CF.4.69 [2018]). Diese Definitionen sind in leicht abgewandelter Form auch in IAS 1.109 enthalten. Ein wesentlicher Aspekt aus der Ertragsdefinition nach IFRS ist, dass die Realisation kein notwendiges Kriterium für das Vorliegen von Ertrag ist und insofern der Erfolgsbegriff nach IFRS umfassender ist als nach HGB.
1.2.2.4.1.2 Erfassung von Erträgen und Aufwendungen
Rz. 88
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Erträge und Aufwendungen unterliegen denselben allgemeinen Erfassungskriterien, wie Vermögenswerte und Schulden. Sie sind dann zu erfassen, wenn sie die im Framework enthaltenen Definitionskriterien erfüllen und zu einer relevanten und glaubwürdigen Informationsbereitstellung führen (IASB CF.5.6–.7 (2018)). Einer relevanten Informationsbereitstellung können eine hohe Unsicherheit bezüglich der Existenz von Vermögenswerten oder Schulden sowie bezüglich eines wirtschaftlichen Nutzenzu- bzw. -abflusses entgegenstehen (IASB CF.5.12–.17 (2018)). Sehr hohe Bewertungsunsicherheiten könnten ferner dazu führen, dass der Erfolg aufgrund mangelnder glaubwürdiger Informationsbereitstellung nicht zu erfassen ist. Jedoch sind Bewertungsunsicherheiten immanenter Bestandteil der Rechnungslegung und führen nicht per se zu einer unglaubwürdigen Darstellung (F.5.18.–.23).
Rz. 89
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Da die Definitio...